Verwaltungsgericht Koblenz erklärt Grenzkontrolle für rechtswidrig
das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Identitätskontrolle eines Reisenden an der luxemburgisch-deutschen Grenze als rechtswidrig eingestuft. Der Kläger, der im juni 2025 mit einem Linienbus von Luxemburg nach Saarbrücken reiste, wurde von der Bundespolizei auf einem Rastplatz an der Bundesautobahn 8 einer verdachtsunabhängigen Identitätskontrolle unterzogen.
Hintergrund der klage
Der Kläger argumentierte, dass die grenzkontrollen gegen den Schengener Grenzkodex verstießen, da die Bundesrepublik Deutschland deren Wiedereinführung und Verlängerung nicht ausreichend begründet habe. Die Koblenzer Richter gaben dem Kläger recht und stellten fest, dass die Identitätsfeststellung am Grenzübergang rechtswidrig war.
Rechtslage und Begründung
Nach den einschlägigen Vorschriften darf die Bundespolizei die Identität einer Person zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs feststellen, jedoch nur, wenn die Binnengrenzkontrollen unionsrechtskonform wiedereingeführt oder verlängert wurden. Die Verlängerung der Binnengrenzkontrollen an der luxemburgisch-deutschen Grenze im Zeitraum vom 16. März 2025 bis zum 15. September 2025 sei jedoch unionsrechtswidrig gewesen.
Artikel 25 des Schengener Grenzkodexes erlaubt einem Mitgliedstaat die Wiedereinführung oder Verlängerung von Binnengrenzkontrollen nur unter außergewöhnlichen Umständen, wenn die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit ernsthaft bedroht ist.Die Beklagte habe ihren Beurteilungsspielraum verletzt,da sie die Bedrohungslage nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage bewertet habe. zudem habe sie nicht ausreichend dokumentiert, dass es sich um eine plötzliche Entwicklung handele, die eine Verlängerung der Kontrollen rechtfertige.
Berufung zugelassen
Gegen das Urteil wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.



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