Urteil: Doch kein subsidiärer Schutz für russische Wehrpflichtige

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Archiv)

Wehrpflichtige in Russland erhalten nicht automatisch subsidiären Schutz allein wegen des erwarteten Wehrdienstes

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg​ entscheidet gegen subsidiären Schutz für ⁤russische‌ Wehrpflichtige

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass⁣ Wehrpflichtige in ‍Russland nicht allein aufgrund des zu erwartenden‍ Wehrdienstes subsidiär schutzberechtigt‌ sind. Diese Entscheidung wurde am Donnerstag verkündet ‌und hebt ein früheres Urteil​ des verwaltungsgerichts Berlin auf.

Hintergrund des ‍Falls

Ein im Jahr ‌2004 geborener Kläger hatte zuvor vom ⁣Verwaltungsgericht Berlin subsidiären Schutz zugesprochen ‍bekommen.Das ⁣Gericht argumentierte, es sei „beachtlich wahrscheinlich“, ⁣dass der Kläger dem Druck, sich als⁤ „Vertragssoldat“ zu verpflichten, nicht widerstehen könne. Als​ „Vertragssoldat“ drohe ⁣ihm die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine,was eine unmenschliche oder ⁣erniedrigende Behandlung zur Folge haben könnte.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Das ⁤Bundesamt für Migration und Flüchtlinge⁣ (Bamf) legte ⁣Berufung⁣ gegen ​das Urteil ein und‌ erhielt nun Recht. Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts konnte nicht die⁣ Überzeugung⁤ gewinnen, dass dem Kläger in‍ Russland landesweit mit beachtlicher wahrscheinlichkeit droht, gegen seinen Willen als ⁣“Vertragssoldat“ verpflichtet zu werden und​ dadurch ernsthaften Schaden zu‌ erleiden. Der Grundwehrdienst‍ in ⁣Russland,‍ der ein Jahr dauert, berge‍ nicht die Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Auch sei ‍keine Gefahr⁣ für ein Abschiebungsverbot⁤ hinreichend ⁤wahrscheinlich.

Weitere‍ rechtliche Schritte

Die Revision gegen das Urteil wurde⁢ nicht zugelassen. Es besteht jedoch die Möglichkeit,Beschwerde‌ gegen diese Nichtzulassung einzulegen,über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts erging am 28. Mai⁤ 2026 ⁣(OVG 12⁣ B 7/24), die Vorinstanz war ⁤das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil ‍vom ⁢8. Dezember 2023 – VG 39 ⁣K 240.19 A).

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