Gericht erklärt Zurückweisungen bei Grenzkontrollen für rechtswidrig

Grenze zwischen Polen und Deutschland (Archiv)

Berliner Verwaltungsgericht stuft Zurückweisungen bei Grenzkontrollen ohne Dublin-Verfahren als rechtswidrig ein

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Berliner Verwaltungsgericht erklärt Zurückweisung von Asylsuchenden ohne Dublin-Verfahren für rechtswidrig

Das Berliner Verwaltungsgericht hat am⁤ montag entschieden, dass ‌Personen, die bei Grenzkontrollen auf deutschem Staatsgebiet ​ein Asylgesuch äußern, nicht ohne Durchführung eines Dublin-Verfahrens zurückgewiesen ​werden ‌dürfen. Anlass der Entscheidung waren drei ⁣somalische Antragsteller, die aus ⁤Polen kommend nach Deutschland ⁤eingereist waren.⁢ Sie wurden am⁢ 9.⁢ Mai ⁢2025 am Bahnhof Frankfurt (Oder) von der Bundespolizei kontrolliert ⁢und noch am selben⁢ Tag ​nach Polen zurückgeschickt. Die Zurückweisung wurde von der Bundespolizei⁣ mit ​der‍ Einreise aus einem sicheren‌ Drittstaat begründet.

Gericht gibt Eilanträgen der Antragsteller statt

Die​ Antragsteller reichten gegen‍ ihre Zurückweisung Eilanträge beim Verwaltungsgericht ein,während sie sich‌ noch in Polen ‍aufhielten. Die 6.Kammer ⁣des ‌Berliner Verwaltungsgerichts gab diesen Anträgen im Wesentlichen‌ statt und⁣ erklärte die Zurückweisung ⁣für rechtswidrig. Gemäß der‌ Dublin-Verordnung der Europäischen Union sei Deutschland verpflichtet,das‍ Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für das Asylverfahren vollständig durchzuführen,sobald ein Asylgesuch auf deutschem Staatsgebiet ⁤geäußert wird. Da die Antragsteller ein solches Gesuch gestellt hatten, müsse ihnen‌ der ‌Grenzübertritt gestattet ⁢und ‍das⁢ Dublin-Verfahren⁤ in Deutschland durchgeführt ⁤werden.

Keine ausreichende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ⁢festgestellt

Das Gericht stellte zudem klar, dass sich die Bundesrepublik​ Deutschland nicht auf die Ausnahmeregelung des Artikels 72 ⁣des Vertrages⁢ über die‍ Arbeitsweise der Europäischen union berufen könne. ⁢Eine hinreichende⁢ Gefahr für‍ die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sei nicht dargelegt worden. Allerdings hätten die Antragsteller ⁢keinen Anspruch ⁣darauf, über den Grenzübertritt hinaus in das ⁣Bundesgebiet einzureisen.Das dublin-Verfahren könne auch ⁢direkt an der Grenze oder im grenznahen Bereich durchgeführt werden.

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind ‍unanfechtbar.

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