BGH bestätigt Unzulässigkeit gewinnbringender Untervermietung

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine gewinnbringende Untervermietung unzulässig ist, wenn der Mieter mehr als seine eigenen Aufwendungen erzielt

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Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Untervermietung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig ist, wenn der Mieter dadurch einen Gewinn über seine eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinaus erzielt. Diese Entscheidung wurde am Mittwoch von den Karlsruher Richtern mitgeteilt.

Hintergrund des Falls

Im konkreten Fall hatte ein Mieter seine Berliner Zweizimmerwohnung ohne Erlaubnis für einen höheren Betrag untervermietet, als er selbst an Miete zahlte. Das Berufungsgericht hatte der Klage der Vermieterin auf Räumung der Wohnung stattgegeben, nachdem der Mieter die Wohnung während eines Auslandsaufenthalts untervermietet hatte.

Bestätigung durch den Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Mieters zurück und bestätigte damit das Urteil des Berufungsgerichts. Die Kündigung durch die Vermieterin sei wirksam, da der Mieter seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt habe.

Klarstellung zur Untervermietung

Der bundesgerichtshof stellte klar, dass ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nur dann bestehe, wenn der Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse behalten möchte. Eine Gewinnerzielung sei nicht von dieser Regelung umfasst. Die Entscheidung berücksichtigt auch die Interessen der Untermieter, die vor überhöhten Mieten geschützt werden sollten.

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