Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Das Landesgrundsteuergesetz in Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am Mittwoch in einem Grundsatzurteil, dass die Revisionen in zwei verfahren unbegründet sind. Die Kläger hatten Verstöße gegen einfach-gesetzliches Recht und das Grundgesetz geltend gemacht.
Verfahren in Karlsruhe
Im ersten Verfahren forderte die Eigentümerin eines Grundstücks in Karlsruhe eine niedrigere bewertung des Grundsteuerwerts aufgrund unterschiedlicher Nutzungsteile. Das Finanzamt hatte jedoch den gesamten Bodenrichtwert für die Berechnung herangezogen. Der BFH bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts und sah keine Verletzung von Bundes- oder Landesrecht.
Verfahren in stuttgart
Im zweiten Verfahren klagte ein Ehepaar aus Stuttgart,das eine Herabsetzung des Grundsteuerwerts wegen Verkehrslärms und anderer Merkmale ihres Grundstücks beantragte. Auch hier bestätigte der BFH die Berechnung des Finanzamts und sah keine Verfassungswidrigkeit. Der BFH erklärte, dass der gesetzgeber bei der Grundsteuererhebung typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe, um die Verwaltung zu vereinfachen.
Hintergrund und Ausblick
Die neuen Regeln zur Grundsteuer gelten seit dem vergangenen Jahr. Bereits im November hatte der BFH entschieden, dass das in elf Ländern geltende Bundesmodell bestehen bleiben kann. Nach der Entscheidung zu Baden-Württemberg sind am BFH auch Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle in Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Mündliche Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen sind voraussichtlich im November 2026 geplant, für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.


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