Schülerinnen klagen erfolgreich gegen Kruzifix in bayerischer Schule

Klassenraum in einer Schule (Archiv)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Kruzifix in staatlicher Schule verletzt Religionsfreiheit von Schülerinnen

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Gerichtsurteil zum Kruzifix in bayerischer Schule

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das Anbringen eines Kruzifixes im Eingangsbereich einer staatlichen Schule in Bayern die Religionsfreiheit von Schülerinnen verletzt. Nach Angaben des Sprechers des Gerichts, Felix Nürnberger, gebe es für staatliche Gymnasien keine Rechtsgrundlage, ein Kreuz oder Kruzifix aufzuhängen.

Begründung des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass zwei Schülerinnen in ihrer Religionsfreiheit verletzt wurden, da im Eingangsbereich eines staatlichen Gymnasiums ein großes Kruzifix angebracht war. Das Grundgesetz garantiere nicht nur das Recht auf Ausübung einer Religion, sondern auch das Recht, nicht mit bestimmten religiösen Symbolen konfrontiert zu werden, so Nürnberger.

Beschränkung auf den Einzelfall

Die Entscheidung des Senats bezieht sich ausschließlich auf die betroffene Schule und das dort angebrachte Kreuz. Inwieweit das Urteil auf andere Schulen oder weitere Kruzifixe übertragbar ist, ließ das Gericht offen. Der Senat führte aus, dass es für das Aufhängen eines Kruzifixes in einem Gymnasium keine rechtliche Grundlage gebe. Der sogenannte Kruzifix-Erlass der Bayerischen Staatsregierung in der allgemeinen Geschäftsordnung sei nach Überzeugung des Gerichts in diesem Fall nicht anwendbar.

Keine Entscheidung über Gesetzeslage

Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, wurde vom Senat nicht entschieden. Es blieb offen, ob eine gesetzliche Regelung durch den Bayerischen Landtag das Aufhängen eines Kruzifixes in einem Gymnasium hätte rechtfertigen können. Die Präzedenzwirkung des Urteils ist daher unklar.

Praktische Auswirkungen des Urteils

Im konkreten Fall hat das Urteil keine unmittelbaren praktischen Folgen. Da die betroffenen Schülerinnen die Schule bereits verlassen haben, stellte das Gericht lediglich im Nachhinein fest, dass das Kruzifix während ihrer Schulzeit hätte entfernt werden müssen. eine Verpflichtung zum sofortigen Abhängen des Kruzifixes besteht nicht.

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