OVG erklärt Aussetzung von Aufnahmeverfahren für rechtmäßig

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Archiv)

<h3>OVG bestätigt Rechtmäßigkeit der Aussetzung von Aufnahmeverfahren</h3> Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der einstweilige Stopp des Aufnahmeverfahrens im Rahmen der sogenannten "Überbrückungsliste" beziehungsweise des "Ortskräfteverfahrens" durch die Bundesregierung ermessensfehlerfrei war. Dies teilte das Gericht am Montag im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mit

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OVG bestätigt Rechtmäßigkeit der Aussetzung von Aufnahmeverfahren

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der einstweilige Stopp des Aufnahmeverfahrens im Rahmen der sogenannten „Überbrückungsliste“ beziehungsweise des „Ortskräfteverfahrens“ durch die Bundesregierung ermessensfehlerfrei war. Dies teilte das Gericht am Montag im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mit. Die Überbrückungsliste richtet sich an Personen, die aufgrund ihrer früheren Tätigkeit seit der Machtübernahme der Taliban einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sind.

Hintergrund des Verfahrens

Im konkreten Fall ging es um einen afghanischen richter, seine Ehefrau und deren vier Kinder. Das Bundesinnenministerium hatte der Familie im Dezember 2022 die Aufnahme in Deutschland in Aussicht gestellt. Die im Februar 2023 beantragten Visa wurden jedoch vom Auswärtigen Amt im Frühsommer 2025 abgelehnt, da das Aufnahmeverfahren aus Afghanistan insgesamt ausgesetzt worden war. Das Verwaltungsgericht hatte zunächst zugunsten der Antragsteller entschieden und ihnen einen Visumanspruch zugesprochen.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Auf die Beschwerde des Auswärtigen Amts änderte der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte den Eilantrag mangels Anordnungsanspruchs ab. Nach Auffassung des Gerichts vermittelt die erklärte Aufnahmebereitschaft keinen Visumanspruch,sondern stellt eine Maßnahme mit lediglich innerbehördlichem Charakter dar. Die Entscheidung ist unanfechtbar (Beschluss vom 28. August 2025 – OVG 6 S 47/25).

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