Hubig warnt vor taktischem Verzicht auf AfD-Verbotsprüfung

Protest für AfD-Verbot (Archiv)

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) warnt vor taktischem Verzicht auf ein AfD-Verbotsverfahren

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Hubig warnt vor Verzicht auf mögliches AfD-Verbotsverfahren

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat vor einem taktischen Verzicht auf ein mögliches AfD-Verbotsverfahren gewarnt. Ein Parteiverbotsverfahren dürfe nicht aus politischen Gründen ausgeschlossen werden, sagte sie der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (Samstagsausgabe). Es müsse ernsthaft geprüft werden, ob die voraussetzungen vorlägen, die das Grundgesetz zum Schutz der Demokratie vorsehe. Gegebenenfalls müsse dann auch dieser Schritt gegangen werden.

Rolle des Urteils des Kölner Verwaltungsgerichts

Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz

Als nächste Etappe nannte Hubig das erwartete Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts zur Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“. Für die Dauer des Verfahrens setzt der Verfassungsschutz diese Einstufung aus. Bewegung werde sicher in die Diskussion kommen, wenn die Einstufung der Partei als gesichert rechtsextrem gehalten werde, sagte die Ministerin. Einen Termin für das Urteil gibt es bislang nicht.

Bewertung möglicher Folgen eines Scheiterns

Warnungen, ein Scheitern eines etwaigen AfD-Verbotsverfahrens könne zu einem Triumph für die „Choice für Deutschland“ werden, wies hubig zurück. Dies werde oft behauptet, überzeuge sie aber nicht, erklärte sie. Wenn alle Beteiligten gemeinsam zu dem Befund kämen, dass die hohen Voraussetzungen für ein Verbot gegeben seien, die das Grundgesetz vorsehe, müsse auch der nächste Schritt gegangen werden.

Hubig betonte zudem,ob diese Voraussetzungen vorlägen oder nicht,habe allein die AfD zu verantworten.

Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind nach Artikel 21 des Grundgesetzes verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

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