GEAS-Reform könnte Abschiebungen verzögern

Asylunterkunft (Archiv)

Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) könnte Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber deutlich verzögern

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Stellungnahme des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur GEAS-Reform

Der Gesetzentwurf zur Anpassung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) könnte die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber erheblich verzögern. Das geht aus einer internen Stellungnahme des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hervor, über die das Magazin „Focus“ berichtet.

Kritik an mehraufwand für Behörden und Justiz

Nach Angaben des VGH führt ein Konstruktionsfehler im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem erhöhten Aufwand für Behörden und Justiz. Das Ziel,Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber zu beschleunigen,werde durch die geplante neuregelung konterkariert,heißt es in der Stellungnahme.

Verfahren bei Abschiebungen

Für eine Abschiebung ist eine Abschiebungsandrohung erforderlich,die von der Ausländerbehörde nach Ablehnung eines Asylantrags ausgesprochen wird. Gegen diese Androhung kann der Asylbewerber Klage einreichen.

Probleme durch EU-Rechtsprechung

Der VGH weist darauf hin, dass der Gesetzentwurf aktuelle EU-Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Nach dieser Rechtsprechung muss die Ausländerbehörde nach Abschluss des verfahrens eine neue Abschiebungsandrohung aussprechen. Gegen diese neue Androhung kann der Asylbewerber erneut Rechtsschutz beantragen,was das Verfahren weiter verlängert.

Kritik an Fristen für Verwaltungsgerichte

Zudem kritisiert der VGH, dass das gesetz bei Klagen gegen Asylentscheidungen eine Frist von sechs Monaten für Verwaltungsgerichte vorsieht. Diese Frist sei laut VGH „unrealistisch“, da die tatsächliche Dauer solcher Verfahren bundesweit im Durchschnitt 17,1 Monate betrage. Unklar bleibe zudem, welche Sanktionen bei Nichteinhaltung der Frist vorgesehen sind.

Keine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums

Das Bundesinnenministerium, das für das Gesetz zuständig ist, hat sich auf Anfrage des Magazins nicht zu der Stellungnahme des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geäußert.

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