AfD prüft Verfassungsbeschwerde wegen „Verdachtsfall“-Einstufung

Alice Weidel

<h3>AfD erwägt Verfassungsbeschwerde gegen "Verdachtsfall"-Einstufung</h3> Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine Revision gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Einstufung der AfD als "Verdachtsfall" abgelehnt hat, prüft die Partei den Gang nach Karlsruhe. In einer am Dienstagabend veröffentlichten Stellungnahme erklärten die Parteivorsitzenden Tino Chrupalla und Alice Weidel: "Wir haben die Beschlüsse zur Kenntnis genommen.

Toyota Scheidt

AfD prüft Verfassungsbeschwerde nach abgelehnter Revision

nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine Revision gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Einstufung der AfD als „Verdachtsfall“ abgelehnt hat, prüft die Partei den Gang nach Karlsruhe.

Stellungnahme der Parteispitze

In einer am Dienstagabend veröffentlichten stellungnahme erklärten die Parteivorsitzenden Tino Chrupalla und Alice Weidel: „Wir haben die Beschlüsse zur Kenntnis genommen. Somit können relevante, die Republik bewegende Fragen nicht geklärt werden. Deshalb lassen wir die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde prüfen.“

Hintergrund der Klageverfahren

In mehreren Klageverfahren hatte sich die afd ursprünglich gegen die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gewandt. Das BfV hatte die Partei selbst sowie ihre mittlerweile in Liquidation befindliche Jugendorganisation „Junge choice (JA)“ im Verdacht gesehen, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen. Zudem wurde die interne Sammlungsbewegung „Der Flügel“ vor deren Auflösung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Die AfD wandte sich auch gegen die öffentliche Bekanntgabe dieser Einstufungen und forderte, dass das BfV sie künftig nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet.

Gerichtliche Entscheidungen

Sämtliche Klagen der AfD blieben in der Berufungsinstanz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte zudem abgelehnt, gegen seine Urteile die Revision zuzulassen.Diese Entscheidung wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

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