Daniel Jung (CDU) brachte das Thema in der Sitzung vom 27. Mai unter „Mitteilungen und Anfragen“ auf den Tisch. Nach Eröffnung des Freibads seien „viele Beschwerden“ eingegangen, dass dort „Burka oder Burka ähnliche oder Burkini ähnliche Kleidungsstücke getragen würden“. Die bestehende Badeordnung – nach seiner Einschätzung noch aus früheren Zeiten – halte in Paragraph 6, Ziffer 1 lediglich fest, dass keine „zum Baden ungeeignete Kleidung“ getragen werden dürfe und die Bademeister entscheiden würden. Jung forderte, die Bademeister entsprechend zu instruieren und die Badeordnung explizit zu ergänzen: „Aus meiner Sicht sind diese Gewänder keine geeignete Badekleidung.“
Bürgermeister C. Jung nahm den Vorstoß auf und verwies auf die rechtliche Lage: „Der Burkini ist dummerweise allerdings von der Deutschen Gesellschaft für Bäderwesen anerkannt.“ Er kündigte an, das Thema in den Kulturausschuss zu geben, der in der nächsten Ausschusssitzungswoche tagen soll. Dass er bereits zu Sitzungsbeginn „Nachbesserungsbedarf“ an der Badeordnung erwähnt hatte, fügte sich damit ins Bild.
Gerd Schon (AfD) schloss sich der Forderung an und verwies darauf, dass andere Kommunen den Burkini bereits untersagt hätten. Er trug zudem vor – ausdrücklich als Hörensagen – dass junge Männer, die eine Badehose und zusätzlich Shorts trügen, aus dem Wasser geschickt oder sogar des Bades verwiesen worden seien.
Nadine Klein (Bürger für Friedrichsthal) positionierte sich gegenüber dem Regio-Journal klar: Bei der Bewertung von Badekleidung dürfe nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Die Entscheidung müsse sich an Gesetz und den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen orientieren – und nicht an der Herkunft der Trägerinnen.
Der Bürgermeister hat mit seinem Hinweis auf die DGfdB recht. Gemäß der Richtlinie DGfdB R 94.17 zur Erstellung von Haus- und Badeordnungen gehört der Burkini zum Kanon der „üblichen Badebekleidung“. Die DGfdB empfiehlt diese Einstufung seit 2016 – mit der Maßgabe, dass Burkinis aus nicht saugenden Materialien bestehen müssen, was bei heute verfügbaren Modellen aus Kunstfaser standardmäßig der Fall ist.
Auch rechtlich ist die Lage klar: Ein öffentliches Schwimmbad darf einer Muslima das Tragen eines Burkinis nicht verbieten, da der Staat bei der Errichtung von Badeanstalten an die Grundrechte gebunden ist. Wer aus religiösen Gründen einen Burkini trägt, kann sich auf die Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes berufen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied zudem, dass ein generelles Burkini-Verbot in einer kommunalen Badeordnung gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichbehandlungsgebot verstößt.
Wann der Kulturausschuss tagt und zu welchem Ergebnis er kommt, bleibt abzuwarten.



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