Zoll darf Öltanker „Eventin“ vorläufig nicht einziehen
Der Zoll darf den als Teil der russischen Schattenflotte gelisteten Öltanker „Eventin“ einschließlich seiner Ladung vorläufig nicht einziehen und verwerten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei getrennten,aber sachlich zusammenhängenden Beschwerdeverfahren entschieden.
Hintergrund: Havarie vor Rügen und Sanktionen gegen Russland
Havarie in deutschen Hoheitsgewässern
Der Öltanker war im Januar 2025 auf dem Weg von Russland nach Indien, als er manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer geriet. Das Schiff wurde vor Sassnitz auf der Insel Rügen auf die Reede geschleppt.
Die Ladung des Tankers galt zu diesem Zeitpunkt bereits als sanktioniertes Gut gemäß der EU-Sanktionsverordnung gegen russland. Das Schiff selbst wurde erst nach der Havarie in den Anhang der Verordnung aufgenommen, in dem Schiffe gelistet sind, die im Verdacht stehen, die Russland-Sanktionen zu umgehen.
Maßnahmen des Hauptzollamts und Gang vor die Gerichte
Das Hauptzollamt ordnete zunächst die Sicherstellung des Schiffs und der Ladung an und verfügte später deren Einziehung und Verwertung. Die Eigentümer des Schiffs legten dagegen Beschwerde ein. Das Finanzgericht setzte im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollziehung der Maßnahmen aus.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerden des Hauptzollamts zurück.nach Auffassung des gerichts bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen.
Es sei unklar, ob das Verbringen eines manövrierunfähigen Schiffs in die Gewässer der Europäischen Union als Verstoß gegen die EU-Sanktionsverordnung gegen Russland gewertet werden könne. Zudem sei fraglich, ob die Verordnung auch das „Verbringen aus der Union“ erfasse.
Offene Rechtsfragen und völkerrechtliche aspekte
Der Bundesfinanzhof verwies darauf, dass völkerrechtliche Aspekte wie das Nothafenrecht und das Recht auf friedliche Durchfahrt zu berücksichtigen seien. auch die Frage, ob die Sanktionsverordnung das Wieder-auslaufen eines havarierten Schiffs samt seiner sanktionierten Ladung erlaube, sei bisher ungeklärt.











