Sammelklage gegen Debeka wegen Stornogebühren
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bereitet eine Musterfeststellungsklage gegen den Versicherer Debeka vor. hintergrund sind aus Sicht der Verbraucherschützer unrechtmäßig erhobene Stornogebühren bei vorzeitigen Kündigungen von Lebens- und Rentenversicherungen.
Vorwürfe der Verbraucherschützer
Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, bezeichnete es gegenüber den Funke-Zeitungen als „unzumutbar“, Verbraucher bei einer Kündigung ihrer Lebensversicherung zusätzlich mit einer „intransparenten Stornogebühr zu belasten“. Der vzbv setze sich dafür ein, dass betroffene Kunden ihr Geld zurückerhalten.
Nach Berechnungen der Verbraucherschützer sind zehntausende Kunden mit Lebens- oder Rentenversicherungen betroffen. Von 2022 bis 2024 sollen über einen zusätzlichen „kapitalmarktabhängigen Stornobetrag“ mehr als 100 Millionen Euro einbehalten worden sein. Mit der geplanten Musterfeststellungsklage will der Bundesverband der Verbraucherzentralen die Erstattung solcher Abzüge erreichen.
Streit um Vertragsklausel seit 2009
Im zentrum des Konflikts steht eine Vertragsklausel, die nach Angaben der Verbraucherzentrale mindestens seit 2009 verwendet worden sein soll. Sie ermögliche der Debeka, neben üblichen Stornoabzügen einen weiteren, vom Kapitalmarkt abhängigen Betrag bei Kündigungen vor Laufzeitende einzubehalten.
Aus Sicht der Verbraucherschützer ist diese Klausel intransparent und damit unwirksam, weil Kunden beim Abschluss die mögliche Höhe eines abzugs nicht verlässlich einschätzen könnten. Für die Jahre 2022 bis 2024 gehen sie bei geschätzt 242.000 vorzeitig gekündigten Verträgen von insgesamt gut 100 Millionen Euro aus, die zu viel einbehalten worden sein könnten.
Reaktion der Debeka
Die Debeka weist die Vorwürfe zurück. Die entsprechende Klausel sei rechtlich zulässig und hinreichend clear, sagte ein Sprecher des Unternehmens den Funke-Zeitungen.nach Angaben der Debeka handelt es sich bei der bei vertragsbeginn vereinbarten Regelung um einen wirksamen Ausgleich für Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs.











