Kein Schadensersatz für blinde Patientin nach Rehaklinik-Ablehnung

Bundesgerichtshof (Archiv)

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine blinde Patientin keinen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat, da ihr die Aufnahme in eine Rehaklinik verweigert wurde

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Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine blinde Patientin keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat. Dies teilte der BGH am Donnerstag mit. Der Fall betrifft die Ablehnung der Aufnahme der Patientin in eine Rehaklinik, die aufgrund der Blindheit der Patientin einen zusätzlichen Betreuungsaufwand befürchtete.

vorinstanzen und Revision

Die Klage der Patientin auf Schadensersatz und Entschädigung war bereits in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die gerichte hatten entschieden, dass der Anwendungsbereich des AGG nicht eröffnet sei, da es sich bei der Aufnahme in eine Rehaklinik nicht um ein Massengeschäft handele. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren mit einer Revision weiter, die jedoch ebenfalls keinen Erfolg hatte.

Begründung des Urteils

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass das Benachteiligungsverbot des AGG im Bereich des Zivilrechtsverkehrs keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private begründet. Diese Leistungen sollten weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe. Das Urteil wurde am 21. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen III ZR 56/25 verkündet.

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