Bundesverfassungsgericht kippt Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes
Entscheidung des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat die Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Die Regelungen seien mit dem Grundgesetz unvereinbar, teilte das Gericht am Dienstag mit. Aufgrund fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen wurden diese für nichtig erklärt.
Hintergrund der Verfassungsbeschwerden
Die Verfassungsbeschwerden wurden von Fachärzten aus dem Bereich der Notfall- und Intensivmedizin eingereicht. Sie argumentierten, dass die Triage-Regelungen ihre Berufsfreiheit einschränkten. Das Gericht folgte dieser Argumentation und stellte fest, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei.Die angegriffenen Regelungen schränkten die Therapiefreiheit ein und beeinträchtigten die Berufsausübungsfreiheit der Ärzte.
Begründung des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Triage-Regelungen nicht als Maßnahmen zur Eindämmung oder Vorbeugung übertragbarer Krankheiten angesehen werden können. Sie seien vielmehr als Pandemiefolgenrecht zu bewerten,das nicht unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle.
Inhalt der Triage-Regelungen
Die Triage-Regelungen sollten im Fall von Engpässen bei der Versorgung schwer kranker Patienten gelten. Sie regelten die Reihenfolge, in der Patienten bei knappen Ressourcen intensivmedizinisch behandelt werden. Kriterien wie Alter, Geschlecht oder Behinderungen sollten dabei keine Rolle spielen, sondern ausschließlich die kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit.
Beschluss des Gerichts
Die entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfolgte mit sechs zu zwei Stimmen (Beschluss vom 23. September 2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23).





