Verhandlung über Verbot des Compact-Magazins in Leipzig begonnen
Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Dienstag die Hauptverhandlung über das Verbot des Compact-Magazins begonnen. Im mittelpunkt steht die Frage, ob die Verbotsentscheidung des Bundesinnenministeriums auf Grundlage des Vereinsgesetzes rechtmäßig war.
Compact-Anwalt beantragt Prüfung der Befangenheit
zu Beginn der Verhandlung applaudierte eine Gruppe von Anhängern, als Compact-Chef Jürgen Elsässer den Gerichtssaal betrat.Sein Rechtsanwalt ulrich Vosgerau beantragte zunächst, die Befangenheit des Gerichts prüfen zu lassen. Vosgerau, der bereits als Rechtsbeistand von Björn Höcke und durch seine Teilnahme an einem Treffen rechter Gruppierungen in Potsdam im Jahr 2023 bekannt ist, stellte grundsätzlich infrage, ob ein Innenminister ein „reguläres Medienerzeugnis“ überhaupt verbieten dürfe. Er äußerte die Sorge, dass diese zentrale Frage möglicherweise ungeklärt bleiben könnte, selbst wenn das Totalverbot letztlich scheitern sollte.
Entscheidungstermin noch offen
Wann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden wird, ist derzeit noch unklar. Vorsorglich wurden für Mittwoch und Donnerstag zwei weitere mögliche Verhandlungstage angesetzt.
Innenministerium sieht Compact als Sprachrohr der rechtsextremen Szene
Die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte das Verbot des Compact-Magazins im Juli 2024 ausgesprochen. Zur Begründung führte sie unter anderem an, dass es sich bei Compact um ein „Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“ handele. Im August 2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Sofortvollzug des Verbots jedoch teilweise aus. Zwar äußerten die Leipziger Richter keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung des Vereinsgesetzes, schätzten die Erfolgsaussichten im konkreten Fall aber als offen ein.
Unternehmen kritisieren Verbot als unverhältnismäßig
Das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Verfahren erst- und letztinstanzlich zuständig. Betroffen sind neben der Compact-Magazin GmbH auch die Conspect Film GmbH. Mit dem Verbot wurde das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen sowie die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt. Die betroffenen Unternehmen und mehrere Einzelpersonen argumentieren in ihrer Klage vor allem, dass ein Verbot eines Presse- und Medienunternehmens nicht auf Grundlage des Vereinsgesetzes erfolgen dürfe.Ihrer Ansicht nach seien die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot nicht erfüllt und die Maßnahme unverhältnismäßig.