Haftbeschwerde im Fall der Nord-Stream-Anschläge abgewiesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftbeschwerde des Hauptverdächtigen im Fall der Sprengstoffanschläge auf die nord-Stream-Pipelines zurückgewiesen. Das teilte der BGH am Donnerstag mit. Der Beschuldigte ist seit seiner Auslieferung durch Italien Ende November 2025 in Deutschland inhaftiert.
Vorwürfe gegen den Beschuldigten
Rolle bei der Sprengung der Nord-Stream-Pipelines
Dem Mann wird vorgeworfen, in leitender Funktion als Besatzungsmitglied einer Segelyacht an der Sprengung der Pipelines am 26. September 2022 beteiligt gewesen zu sein. Im haftbefehl ist von verfassungsfeindlicher Sabotage in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Zerstörung von Bauwerken die Rede.
Begründung des Bundesgerichtshofs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sah den dringenden Tatverdacht als gegeben an. Zudem bejahte der Senat den Haftgrund der Fluchtgefahr.
Rechtliche Einordnung
Keine Funktionsträgerimmunität
Der Senat stellte klar, dass die allgemeine Funktionsträgerimmunität bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten nicht greift. Der Beschuldigte könne sich darüber hinaus nicht auf ein kriegsvölkerrechtliches Schädigungsrecht berufen, da die Pipelines zivile Objekte gewesen seien.
Zuständigkeit des Generalbundesanwalts
Für die Strafverfolgung ist der Generalbundesanwalt zuständig. Als Begründung wird angeführt, dass die Tat die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen könnte.











