BGH untersagt Werbung für Cannabis-Behandlungen

Bundesgerichtshof (Archiv)

Die Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das Heilmittelwerberecht

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BGH-Urteil zur Werbung für medizinisches Cannabis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem cannabis gegen das Heilmittelwerberecht verstößt. Der Betreiber einer Internetplattform, der Behandlungsanfragen bei Ärzten für medizinisches Cannabis ermöglicht, verletzt damit das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige arzneimittel.

Hintergrund der Klage

Die Wettbewerbszentrale hatte klage eingereicht, da sie in dem Internetauftritt des Betreibers einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot sah. Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Unterlassungsantrag zunächst ab, während das Berufungsgericht dem Antrag teilweise stattgab. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesgerichtshof blieb erfolglos.

Begründung des Urteils

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Internetplattform gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat. Die Plattform habe medizinisches Cannabis und dessen anwendungsgebiete beworben, um den Absatz zu fördern. Dies gehe über eine sachangemessene information über mögliche Therapien hinaus (Urteil vom 26. März 2026 – I ZR 74/25).

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