BGH-Entscheidung zur Preisbindung bei ausländischen Versandapotheken
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die frühere Regelung zur Arzneimittelpreisbindung nicht auf Versandapotheken anwendbar ist, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind. dies teilte der BGH am Donnerstag mit. Die Praxis einer niederländischen Versandapotheke, Bonusprämien bei der Ausgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu gewähren, wurde demnach nicht als unlauter eingestuft.
Hintergrund des Falls
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Verband, der die Interessen bayerischer apotheker vertritt, gegen ein niederländisches Pharmaunternehmen geklagt.Das Unternehmen hatte in den Jahren 2012 und 2013 verschreibungspflichtige Medikamente nach Deutschland reimportiert und dabei boni an Patienten gewährt, die Rezepte einlösten. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung und forderte Unterlassung sowie erstattung von Abmahnkosten.
Vorinstanzen und BGH-Urteil
Das Landgericht und das Oberlandesgericht München hatten der Klage zunächst stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen jedoch auf. Die karlsruher Richter urteilten, dass die frühere Regelung zur Arzneimittelpreisbindung gegen die Warenverkehrsfreiheit der EU verstoße und daher nicht auf die niederländische Versandapotheke anwendbar sei. Nach Angaben des Gerichts wurden keine Daten vorgelegt, die belegen, dass ohne die Preisbindung die sichere und flächendeckende Arzneimittelversorgung sowie die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet wären (Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 74/24).