Einsatz der Bundeswehr zur Drohnenabwehr
Nach Einschätzung des Speyrer Staatsrechtlers Joachim Wieland ist für einen Einsatz der Bundeswehr im inland zur Drohnenabwehr keine Änderung des Grundgesetzes erforderlich. Wieland verweist auf die im Grundgesetz-artikel 87 bereits verankerte Verteidigungsbefugnis.
Verteidigungsauftrag der Bundeswehr
Wieland erklärte gegenüber dem „Handelsblatt“, die Abwehr von Drohnen, die Sprengstoff transportieren können, gehöre ebenso zum Verteidigungsauftrag der Bundeswehr wie die Abwehr ausländischer Militärflugzeuge, die in den deutschen Luftraum eindringen. In solchen Fällen würden sofort Kampfflugzeuge der Bundesluftwaffe aufsteigen.
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes ausreichend
Nach ansicht Wielands darf die Bundeswehr vergleichbar auch Drohnen bekämpfen, die nicht eindeutig als harmlos identifiziert werden können.Es sei daher ausreichend, das Luftsicherheitsgesetz entsprechend zu ändern.