Europäischer Gerichtshof verurteilt Polen wegen Verstößen gegen Unionsrecht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Polen wegen Verstößen gegen grundlegende Prinzipien des Unionsrechts verurteilt.Das Gericht stellte am Donnerstag fest, dass der polnische Verfassungsgerichtshof in mehreren Urteilen gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes sowie gegen die Autonomie, den Vorrang und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts verstoßen habe. Zudem wurden schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von Richtern festgestellt, die die Unabhängigkeit des Gerichts infrage stellten.
Beanstandete Urteile des polnischen Verfassungsgerichtshofs
Unvereinbarkeit von EU-Verträgen mit polnischer Verfassung
In Urteilen vom 14. Juli 2021 und vom 7. Oktober 2021 hatte der polnische Verfassungsgerichtshof einige Bestimmungen der EU-Verträge als unvereinbar mit der polnischen Verfassung erklärt. Diese Entscheidungen führten dazu, dass nationalen Gerichten die Zuständigkeit entzogen wurde, die Rechtmäßigkeit der Ernennungsverfahren von Richtern zu überprüfen.
Vertragsverletzungsklage der Europäischen kommission
Als Reaktion auf diese Urteile erhob die Europäische Kommission eine vertragsverletzungsklage gegen Polen. Der Europäische Gerichtshof gab dieser Klage nun statt und stellte fest, dass die beanstandeten Entscheidungen des polnischen Verfassungsgerichtshofs gegen zentrale Vorgaben des Unionsrechts verstießen.
Bewertung des EuGH zu Verfassungsidentität und richterlicher Unabhängigkeit
Der Gerichtshof entschied, dass Polen nicht seine Verfassungsidentität anführen könne, um sich den gemeinsamen Werten der Europäischen Union, darunter Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz, zu entziehen. Nach Auffassung des EuGH waren die Ernennungen von drei Richtern und der Präsidentin des polnischen Verfassungsgerichtshofs mit Verstößen gegen Grundregeln behaftet. Diese Verstöße erfüllten nicht die Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne des Unionsrechts.
Das Urteil erging in der Rechtssache C-448/23.











