Europäischer Gerichtshof zur Kündigungspraxis
Eine katholische Einrichtung kann einem Mitarbeiter nicht ohne Weiteres kündigen, weil er aus der Kirche ausgetreten ist. Der Europäische Gerichtshof (eugh) entschied, dass eine solche Kündigung nur dann gerechtfertigt sei, wenn die Anforderung, nicht aus der Kirche auszutreten, „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sei. Dabei müsse die Art der Tätigkeit und das Ethos der Einrichtung berücksichtigt werden.
Hintergrund des Falls
Der Fall betrifft eine Beraterin der Katholischen Schwangerschaftsberatung in Deutschland, die aus der Kirche austrat. Die Einrichtung hatte ihr daraufhin gekündigt, obwohl sie auch nicht-katholische Mitarbeiter beschäftigte. Die Luxemburger Richter stellten fest,dass die Zugehörigkeit zur Kirche nicht als wesentliche Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin angesehen werden könne,wenn die Einrichtung selbst nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftige.
Weiteres Vorgehen
das Bundesarbeitsgericht muss nun entscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt war. der EuGH wies darauf hin, dass die Katholische Schwangerschaftsberatung darlegen müsse, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich sei, damit die Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden könne (C-258/24).










