BGH hebt Urteil zu Impfschäden auf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil aufgehoben, das die Ansprüche einer gegen das Coronavirus geimpften Frau wegen behaupteter Impfschäden gegen den Impfstoffhersteller abwies. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH kritisierte,dass das Berufungsgericht von zu engen Voraussetzungen für einen arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruch ausgegangen sei.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin, die im März 2021 geimpft wurde, berichtet von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, darunter einem kompletten Hörverlust auf einem Ohr. Sie fordert vom Hersteller auskunft über bekannte Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs sowie Schadensersatz. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen.
Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest, dass die Plausibilität der Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden nicht zwingend überwiegend wahrscheinlich sein muss. Auch wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als schadensursache spricht, könne ein Auskunftsanspruch bestehen. Die fehlerhafte Verneinung des auskunftsanspruchs durch das Berufungsgericht beeinflusse auch die Beurteilung der Haftungsansprüche der Klägerin. Es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen könne. Das urteil trägt das Aktenzeichen VI ZR 335/24.











