EuGH kippt Teile der EU-Mindestlohnrichtlinie
Urteil zu Klagen Dänemarks und Schwedens
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einer Klage Dänemarks und Schwedens gegen die EU-Mindestlohnrichtlinie teilweise stattgegeben. Die Richter hoben die Kriterien auf,die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Aktualisierung des Mindestlohns nach der Richtlinie anwenden mussten.Außerdem wurde die Vorgabe gestrichen, dass ein automatischer Indexierungsmechanismus für gesetzliche Mindestlöhne nicht zu einer Senkung des Mindestlohns führen dürfe.
Begründung des Gerichts
Der Präsident des Gerichtshofs, Koen Lenaerts, erklärte in einer Videobotschaft am Dienstag, dass der Gesetzgeber in beiden Fällen seine Befugnisse überschritten habe. Die Verträge der Europäischen Union übertragen bestimmte Kompetenzen, doch der Gesetzgeber habe in Bereiche eingegriffen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. die übrigen Bestimmungen der Richtlinie in bezug auf die gewerkschaften bestätigte das Gericht jedoch.
Hintergrund der Klage
Dänemark hatte die Klage eingereicht. Das Land hat bislang keinen gesetzlichen Mindestlohn und vertritt die Auffassung, dass Lohnfragen und Gewerkschaften in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.Das Gericht stellte klar, dass der Ausschluss der Zuständigkeit für die EU nicht alle Fragen oder Maßnahmen betreffe, die mit der Festlegung der Vergütung oder dem Vereinigungsrecht zusammenhängen, sondern nur direkte Einmischungen. Die konkreten vorgaben der Richtlinie seien als solche direkte Einmischungen zu werten.
Auswirkungen auf die Mindestlohnfestsetzung
Die mindestlohnrichtlinie sah eine orientierung an festen Maßstäben vor, darunter den mittleren Bruttolohn als Kriterium. Nach Berechnungen der Hans-Böckler-Stiftung hätte der Mindestlohn in Deutschland bei Anwendung dieses Kriteriums im Jahr 2023 bei 13,50 Euro liegen müssen.


