Gutachten zu rechtlichen Grenzen der Bundeswehr-Amtshilfe bei Drohnenabwehr
Ein aktuelles Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen und Hürden für den Einsatz der Bundeswehr zur drohnenabwehr im Inland. Die Ausarbeitung, über die das Redaktionsnetzwerk Deutschland berichtet, thematisiert insbesondere die Einschränkungen beim von Bundesinnenminister Alexander dobrindt (CSU) vorgeschlagenen Einsatz der Bundeswehr in Amtshilfe für die polizei.
Rechtliche Voraussetzungen für den Drohnenabschuss
Nach der geplanten Änderung des Luftsicherheitsgesetzes ist der Abschuss von Drohnen durch die Bundeswehr im Inland nur im Fall eines Katastrophennotstands zulässig. Das Gutachten betont, dass dies eine verfassungsrechtliche Voraussetzung für den Inlandseinsatz der Streitkräfte sei, die nicht durch ein einfaches Gesetz wie das Luftsicherheitsgesetz aufgehoben werden könne.
Umfang der Amtshilfe durch die Bundeswehr
Außerhalb eines Katastrophennotstands kann die Bundeswehr der Polizei Amtshilfe leisten. In diesem Rahmen sind jedoch lediglich logistische Unterstützung oder hilfeleistungen ohne hoheitlichen Charakter erlaubt.Der Abschuss oder die Zerstörung einer Drohne unter Anwendung von Waffengewalt, insbesondere mit militärischem Gerät, das ausschließlich der Bundeswehr zur Verfügung steht, überschreitet laut Gutachten die Grenzen der Amtshilfe deutlich.
Definition des Katastrophennotstands
Für die Annahme eines Katastrophennotstands, der den Einsatz militärischer Mittel rechtfertigen würde, ist laut gutachten ein besonders schwerer Unglücksfall erforderlich. Ein Drohnenüberflug zu Aufklärungs- oder spionagezwecken über eine Industrieanlage erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dagegen könnte eine Kamikaze- oder Sabotagedrohne, die als fliegende Bombe eingesetzt wird und mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tod von Menschen oder die Zerstörung kritischer Infrastruktur zur Folge hätte, als Katastrophennotstand gewertet werden.
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