Union lehnt Verfassungsänderung zum Schutz sexueller Identität ab
Die Unionsfraktion hat den Vorstoß des Bundesrates zurückgewiesen, das schutzkriterium der „sexuellen Identität“ in das Grundgesetz aufzunehmen. Nach Angaben von Unions-Fraktionsvize Günter Krings (CDU) sei die vorgeschlagene Grundgesetzänderung „nicht zustimmungsfähig“. Ungleichbehandlungen aufgrund der sexuellen Orientierung seien bereits heute „effektiv untersagt“.
Verweis auf bestehende Schutzmechanismen
Krings verwies zur Begründung auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie die EU-Grundrechtecharta. Nach seiner Einschätzung besteht damit in der Praxis ein hohes und belastbares Schutzniveau für den betroffenen Personenkreis.
Kritik am Begriff „sexuelle Identität“
Zudem äußerte Krings Kritik am Begriff „sexuelle Identität“. Dieser sei rechtstechnisch unbestimmt und semantisch weiter gefasst als die in anderen Staaten verwendete Kategorie der „sexuellen Orientierung“.Der Begriff könne zu Auslegungsstreitigkeiten führen und Schwierigkeiten bereiten, wenn sich beispielsweise auch Pädophile auf diese Bestimmung berufen würden. Für diesen Personenkreis solle kein Diskriminierungsschutz gelten.
Regelungen in den Bundesländern
Der Schutz vor Diskriminierung aufgrund der „sexuellen Identität“ wurde bislang in die Verfassungen der Länder Berlin, brandenburg, Bremen, Saarland und Sachsen-Anhalt aufgenommen. In Thüringen besteht ein Schutz wegen „sexueller Orientierung“.
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht argumentierte in seinen Urteilen zur Gleichstellung von Homosexuellen ab 2002 mit Artikel 3 des Grundgesetzes. Im Jahr 1957 hielt das Gericht eine Ungleichbehandlung von Homosexuellen noch zum „Schutz der Volksgesundheit“ und der „Sittlichkeit“ für gerechtfertigt.