Die Stadt Völklingen weist in einer Mitteilung darauf hin, dass die gesetzliche Schutzzeit für Gehölze noch bis zum 30. September andauert.
Gesetzliche Grundlage
Nach § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen Hecken, Gebüsche, lebende Zäune und bestimmte andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Die Regelung dient laut Mitteilung insbesondere dem Schutz von Vögeln und anderen Tieren, die Gehölze als Lebens- und Fortpflanzungsstätten nutzen.
Rückschnitt ab Oktober möglich
Erforderliche umfangreiche Rückschnitt- und Rodungsarbeiten können demnach grundsätzlich ab dem 1. Oktober durchgeführt werden.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind von der Regelung ausgenommen. Auch bei zulässigen Arbeiten ist nach Angaben der Stadt auf vorhandene Nist- und Lebensstätten von Tieren Rücksicht zu nehmen.



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