Bürgergeld: Schweitzer bezweifelt Rechtmäßigkeit neuer Sanktionen

Passanten an einem Bürgergeld-Infostand (Archiv)

Der SPD-Vizevorsitzende Alexander Schweitzer bezweifelt die Rechtmäßigkeit geplanter Komplettsanktionen in der neuen Grundsicherung

Anzeige Stadtwerke Friedrichsthal

Zweifel an Rechtmäßigkeit geplanter Komplettsanktionen in der Grundsicherung

Der SPD-Vizevorsitzende Alexander Schweitzer bezweifelt die Rechtmäßigkeit der von der Bundesregierung geplanten Komplettsanktionen in der neuen Grundsicherung. Zu Totalsanktionen gebe es eine klare Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sagte der rheinland-pfälzische Ministerpräsident den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Freitagausgaben). Die Richter in Karlsruhe hätten entschieden,wie weit Sanktionen gehen dürften. Leistungen vollständig zu streichen, sei demnach nicht zulässig.

Aussagen von Alexander Schweitzer

Wer in eine Notlage gerate, müsse aufgefangen und unterstützt werden, betonte Schweitzer. Die Grundsicherung solle dafür sorgen, dass Menschen wieder in selbstständige Arbeit kommen.

Reform von Bürgergeld und Grundsicherung

Vereinbarung von Union und SPD

Union und SPD hatten sich kurz vor Weihnachten auf eine Reform des bisherigen Bürgergelds verständigt, das künftig Grundsicherung heißen soll. Verpasst ein Bezieher demnach unentschuldigt drei termine beim Jobcenter, kann die staatliche Unterstützung komplett gestrichen werden. Auf diese Verschärfung hatte die Union bestanden. In der SPD läuft ein Mitgliederbegehren gegen die reform.

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen

Urteil von 2019 zu Hartz IV

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 zu den Sanktionsregelungen im damaligen Hartz-IV-System geurteilt.Es erkannte an, dass der Staat Mitwirkungspflichten verlangen und Pflichtverstöße sanktionieren darf. Sanktionen von mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs erklärten die Richter jedoch für unverhältnismäßig und damit für verfassungswidrig.

Schutz des Existenzminimums

Das Gericht argumentierte mit zwei durch die Ewigkeitsklausel in Artikel 79 des Grundgesetzes geschützten Bestimmungen. Das Existenzminimum sei durch die Menschenwürde in Artikel 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip in Artikel 20 des Grundgesetzes geschützt.

Artikel teilen


Anzeige AWO Sulzbach

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Nach oben scrollen