Bundesgerichtshof kippt zentrale Riester-Renten-Klausel

Bundesgerichtshof (Archiv)
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine zentrale Klausel in Riester-Verträgen für unwirksam erklärt. Es geht um eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Diese Klausel berechtigte den Versicherer, die bereits berechnete monatliche Rente nachträglich herabzusetzen. Nach der Entscheidung des BGH ist eine solche nachträgliche Kürzung der Rente unzulässig

BGH erklärt zentrale Klausel in Riester-Verträgen für unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung für unwirksam erklärt. Die Bestimmung betraf Riester-Verträge und berechtigte den Versicherer zur nachträglichen Herabsetzung der monatlichen Rente.

Begründung des Bundesgerichtshofs

Nach mitteilung des BGH vom Mittwoch räumte die Klausel dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der Leistung ein. Eine Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung der Rente bei verbesserten Umständen war nicht vorgesehen. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer, hieß es zur Begründung.

Verfahren um Herabsetzung des Rentenfaktors

Ausgangslage und Klage

Der beklagte Versicherer hatte in der Vergangenheit den Rentenfaktor in betroffenen fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen mehrfach herabgesetzt.Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen diese Praxis und forderte ein Verbot der beanstandeten Klausel.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht Stuttgart änderte dieses Urteil jedoch zugunsten des Klägers ab und untersagte dem Versicherer die Verwendung der Klausel.

Urteil des BGH und weitere Folgen

Der Bundesgerichtshof bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart. Er hob jedoch die weitergehende Untersagung der Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen auf. Die beanstandete Klausel benachteilige die Versicherungsnehmer unangemessen, da sie keine Verpflichtung zur Anpassung bei verbesserten Umständen vorsehe.

Das Urteil des BGH erging am 10. Dezember 2025 (Aktenzeichen IV ZR 34/25).


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