Kein Werktitelschutz für „Miss Moneypenny“ in Deutschland
Der Name der Filmfigur „Miss Moneypenny“ genießt in Deutschland keinen Werktitelschutz. Das entschied der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am Donnerstag.
Hintergrund des rechtsstreits
Die Klägerin, die urheberrechtliche Nutzungsrechte an den „James Bond“-Filmen innehat, war gegen die Nutzung der Bezeichnungen „Moneypenny“ und „My Moneypenny“ durch ein Unternehmen vorgegangen, das Sekretariatsdienstleistungen anbietet.
Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten die Klage bereits abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Klägerin verfolgte ihre Ansprüche aus Werktitelschutz in der Revision weiter, blieb jedoch erfolglos. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Figur „Miss Moneypenny“ nicht als selbständiges, bezeichnungsfähiges Werk im zeichenrechtlichen sinn angesehen werden könne.
Begründung der Richter
Nach Auffassung des Gerichts fehlt es der Figur an einer hinreichenden Individualisierung und Selbständigkeit, um als eigenständiges Werk wahrgenommen zu werden. Weder eine besondere optische Ausgestaltung noch ausgeprägte charaktereigenschaften seien vorhanden,die der Figur eine unverwechselbare Persönlichkeit verleihen würden.
Das Urteil erging am 4. Dezember 2025 (Az.: I ZR 219/24).











