In Nordrhein-Westfalen ist die Zahl der Ermittlungsverfahren gegen Polizisten wegen mutmaßlich unzulässiger Gewaltausübung in den vergangenen Jahren gesunken. Das berichtet die „Neue Ruhr/Neue Rhein-zeitung“ (Freitagsausgabe) unter Berufung auf eine Antwort des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen auf eine Anfrage.
Rückgang bei Ermittlungsverfahren gegen Polizisten
Im Jahr 2024 wurden in Nordrhein-Westfalen 656 neue Ermittlungsverfahren wegen Gewalt durch Polizisten eingeleitet. 2022 waren es noch 781 Fälle. Im jahr 2023 wurden 709 Verfahren neu registriert.
Ein Großteil dieser Ermittlungsverfahren wird eingestellt, weil nicht genügend Beweise für eine Verurteilung vorliegen. Nur in wenigen Fällen kommt es zu einer Anklage oder zu einem Strafbefehl.
Weniger Anklagen und Strafbefehle
Auch die Zahl der Anklagen und strafbefehlsanträge ist rückläufig. Im Jahr 2022 wurden fünfzehn Anklagen und Strafbefehlsanträge erhoben, 2023 waren es sechzehn. Im Jahr 2024 sank die Zahl auf zwölf.
Bewertung der Gewerkschaft der Polizei
Für die Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Nordrhein-Westfalen sind die Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte nach eigener Darstellung kein Beleg für Fehlverhalten. „Viele Anzeigen enden ohne Schuldvorwurf, weil sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt“, sagte der Landesvorsitzende der GdP, patrick Schlüter.
deeskalationsstrategie bei Demonstrationen
Nach Angaben von Schlüter setzt die Polizei in Nordrhein-Westfalen bei Demonstrationen konsequent auf Deeskalation. Polizeibeamte würden von Beginn an geschult, Konflikte früh zu erkennen, offen zu kommunizieren und zunächst auf Gespräche sowie mehrmalige klare Ansprachen zu setzen, bevor Zwang als Option in Betracht gezogen werde.
„Das Deeskalationsmodell der Polizei NRW sorgt dafür,dass wir die Versammlungsfreiheit schützen und Gewalt so weit wie möglich verhindern,ohne bei konkreten Gefahren wegzuschauen“,sagte Schlüter.
Vorgaben für den Einsatz von Zwang
Laut schlüter darf die Polizei in Nordrhein-Westfalen Gewalt nur anwenden, wenn eine gegenwärtige Gefahr abgewehrt werden muss oder eine rechtmäßige Maßnahme sonst nicht umsetzbar wäre. „Das Gesetz verpflichtet uns, immer das mildeste geeignete Mittel zu wählen. Kommunikation, Ansprachen und deeskalierende Maßnahmen stehen immer zuerst“, erklärte er.
erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft seien oder nicht erfolgversprechend erschienen, dürften Polizeibeamte körperlichen Zwang einsetzen. Jede Anwendung von Zwang werde dokumentiert. „Das ist gesetzliche Pflicht und gelebte Praxis“, sagte Schlüter.










