Bundesverfassungsgericht erklärt Altersgrenze für Anwaltsnotare für verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Altersgrenze für anwaltsnotare als mit dem Grundgesetz unvereinbar eingestuft. die bisherige Regelung, nach der das Notaramt mit Erreichen des 70. Lebensjahres erlischt, greife unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit ein, teilten die Richter in karlsruhe mit.
Hintergrund der Entscheidung
ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, da er sich durch die Altersgrenze in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt sah. Das Gericht stellte fest, dass die Altersgrenze die mit ihr verfolgten legitimen Ziele, wie die Sicherung einer geordneten Altersstruktur im Notariat, nicht mehr erreiche. Besonders im Anwaltsnotariat bestehe ein nachhaltiger Bewerbermangel, der die ursprüngliche Zweckverfolgung der Altersgrenze unterlaufe.
Übergangsregelung und weitere Schritte
Der Senat ordnete an,dass die Altersgrenze bis zum 30. Juni 2026 vorübergehend weiter gilt. Dies soll den Landesjustizverwaltungen Zeit geben, sich an die neue Rechtslage anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist darf die bisherige Regelung nicht mehr angewendet werden. Der gesetzgeber kann jedoch eine neue, verfassungskonforme Regelung für das Erlöschen des Notaramtes älterer Anwaltsnotare schaffen.
Fortgeltung des angegriffenen Urteils
Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs bleibt trotz der festgestellten Unvereinbarkeit der Altersgrenze mit dem Grundgesetz zunächst bestehen. Die Regelung ist mit den genannten Maßgaben bis zum 30. Juni 2026 weiterhin anzuwenden (Urteil vom 23. september 2025 – 1 BvR 1796/23).