Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde zu US-Drohneneinsätzen ab
Entscheidung des Gerichts
Das bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zweier jemenitischer Staatsangehöriger gegen die Nutzung der Air Base Ramstein durch die USA für Drohneneinsätze im Jemen abgewiesen. Nach Angaben des Gerichts liegt keine ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung des Völkerrechts vor.
Argumentation der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer hatten geltend gemacht, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Schutzpflicht verletzt habe, indem sie die Nutzung der Air Base Ramstein für US-Drohneneinsätze im Jemen nicht unterbunden habe. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass Deutschland einen allgemeinen Schutzauftrag habe, der auch Sachverhalte mit Auslandsbezug und den Schutz grundlegender Menschenrechte sowie Kernnormen des humanitären Völkerrechts umfasse. Unter bestimmten Bedingungen könne sich daraus eine konkrete grundrechtliche Schutzpflicht ergeben. Dafür müssten jedoch ein hinreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt und eine ernsthafte Gefahr der systematischen Verletzung des Völkerrechts bestehen.
Begründung der Entscheidung
Das Gericht erklärte, dass die Verfassungsbeschwerde nach diesen Maßstäben unbegründet sei. Ob sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine grundrechtliche Verantwortung Deutschlands für die US-Drohneneinsätze ergebe, ließ das Gericht offen. Aufgrund der fachgerichtlichen Feststellungen verneinte der senat das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts.
vorgeschichte des Verfahrens
Die Beschwerdeführer, deren nahe Verwandte 2012 bei einem US-Drohneneinsatz im Jemen getötet worden waren, hatten zuvor vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht geklagt. Das Oberverwaltungsgericht hatte der Bundesrepublik aufgegeben, sich zu vergewissern, dass die Nutzung der Air Base Ramstein im Einklang mit dem Völkerrecht erfolge. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich erfolglos gegen diese klageabweisenden Entscheidungen (Urteil vom 15.juli 2025 – 2 BvR 508/21).