Gerichtsurteil zur Datenerhebung bei Bahntickets
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden,dass die Deutsche Bahn Fernverkehr AG Verbraucher nicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse oder Handynummer beim Kauf von Sparpreis- und Super-Sparpreistickets verpflichten darf.
Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung festgestellt
Das Gericht urteilte, dass diese Datenverarbeitung gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoße, da sie für die Vertragserfüllung nicht erforderlich sei.
Pflicht zur Angabe persönlicher Daten unzulässig
Bis dezember 2024 hatte die Bahn den Erwerb dieser Tickets von der Angabe persönlicher Daten abhängig gemacht, auch beim Kauf am Schalter. Das Gericht bewertete dies nicht als freiwillige Einwilligung der Kunden, sondern als unzulässigen Zwang. Die digitale Ticketform diene laut Urteil vor allem internen Zwecken wie Werbung oder Kundenbindung und nicht dem eigentlichen Beförderungsgeschäft.
Rechtskräftiges Urteil mit Auswirkungen auf Ticketvertrieb
Das Urteil ist rechtskräftig und betrifft den Vertrieb der günstigen Bahntickets. Die Richter betonten, dass Unternehmen den Zugang zu ihren Leistungen mit möglichst wenigen personenbezogenen Daten ermöglichen müssen.