Das Bundesverfassungsgericht hat einer verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen eine polizeiliche Maßnahme in einer Berliner Gemeinschaftsunterkunft richtete. Die ohne richterliche anordnung aufgebrochene Zimmertür zum Zwecke der Abschiebung sei als Durchsuchung einzustufen, teilten die Karlsruher Richter am Donnerstag mit.
Entscheidung und Begründung
Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies die Sache zurück. Es stellte fest, dass eine richterliche Anordnung erforderlich gewesen wäre, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht sicher bekannt war. Der Schutz des Grundrechts aus Art. 13 GG sei verletzt worden, weil der präventive Grundrechtsschutz nicht gewährleistet gewesen sei.Der Beschluss trägt das Aktenzeichen 2 BvR 460/25 und datiert vom 19. September 2025.
Ablauf des Polizeieinsatzes
Der Beschwerdeführer, dessen Abschiebung angeordnet worden war, bewohnte im jahr 2019 einen Raum in der Gemeinschaftsunterkunft. Trotz mehrfachen Klopfens öffnete niemand. Die Polizei brach daraufhin die Tür mit einer Ramme auf,um den Beschwerdeführer zu ergreifen.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass es sich nicht um eine Durchsuchung handelte, da keine Suchhandlung stattgefunden habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Revision zurück.









