Gericht bestätigt: Kein Anspruch auf personalisierte Bundestagsausweise für Mitarbeiter
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat ein Urteil des verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten keinen Anspruch auf personalisierte Bundestagsausweise haben.
Hintergrund der Entscheidung
laut der Hausordnung des Deutschen Bundestages und den Zugangs- und Verhaltensregeln müssen sich Mitarbeiter einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, bevor ihnen Ausweise ausgestellt werden. Die Bundestagsverwaltung hatte einem Mitarbeiter die Ausstellung eines Ausweises verweigert, da zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden. Dies führte dazu, dass der Mitarbeiter keinen Zugang zu nicht öffentlichen Gebäuden des Bundestages erhielt.
Begründung des Gerichts
Das Oberverwaltungsgericht erklärte, dass der Mitarbeiter auch im Beschwerdeverfahren nicht überzeugend darlegen konnte, dass er die nötige Zuverlässigkeit besitzt. Aufgrund seiner kontakte zu russischen staatlichen Stellen und Personen, die mit diesen zusammenarbeiten, sah die Bundestagsverwaltung ein Risiko für die funktions- und Arbeitsfähigkeit des Bundestages.
Rechtliche Grundlage
Der dritte Senat des Oberverwaltungsgerichts wies den Einwand des Mitarbeiters zurück, dass die entscheidung ohne ausreichende gesetzliche Grundlage getroffen wurde. Die Hausordnung des Bundestages biete eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.Der Beschluss ist unanfechtbar.











