Bundesverfassungsgericht stärkt Pressefreiheit im Wirecard-Komplex
Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ im Zusammenhang mit dessen Berichterstattung zum Wirecard-Skandal stattgegeben. Das teilten die Richter in Karlsruhe am Mittwoch mit.
Das Nachrichtenmagazin war zuvor vom Oberlandesgericht München zur Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung verurteilt worden. Anlass war ein Bericht über den Wirecard-Skandal und dessen Umfeld.
Ausgangsverfahren vor dem Oberlandesgericht München
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war nach den fachgerichtlichen Feststellungen bis 2018 im Wirecard-Konzern tätig.Später war er Geschäftsführer eines Start-ups, das durch ein Unternehmen des Wirecard-konzerns einen Kredit erhielt.
Das oberlandesgericht München stufte die Meldungen des „Spiegel“ als unzulässige Verdachtsberichterstattung ein. Zur Begründung führte das Gericht an, es fehle an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen. In der Folge untersagte das Oberlandesgericht die weitere Wort- und Bildberichterstattung.
Bewertung durch das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht sah in der Entscheidung des Oberlandesgerichts eine Verletzung der Grundrechte auf Meinungs- und pressefreiheit. Die Karlsruher Richter kritisierten insbesondere die Anforderungen, die das Oberlandesgericht an eine zulässige Verdachtsberichterstattung gestellt hatte.
Pressefreiheit und Verdachtsberichterstattung
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts darf die Pressefreiheit nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine über den Anfangsverdacht hinausgehende Verurteilungswahrscheinlichkeit vorliegt. die Karlsruher Richter hoben hervor,dass insbesondere bei komplexen Wirtschaftsstraftaten eine entsprechende Berichterstattung im öffentlichen Interesse liege.
Bewertung der Bildberichterstattung
Darüber hinaus beanstandete das Bundesverfassungsgericht die Beurteilung der Bildberichterstattung durch das Oberlandesgericht. Dieses habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der berichterstattung eine herausgehobene berufliche Position innehatte. Eine solche Stellung könne ein besonderes öffentliches Informationsinteresse an der Person begründen.
Weiteres Verfahren
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben. Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Grundlage ist der Beschluss vom 3. November 2025 (Az.: 1 BvR 573/25).











