Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der vorsieht, im Rahmen der Zwangsvollstreckung künftig mehr Dokumente elektronisch zu übermitteln.Ziel ist es,den elektronischen Rechtsverkehr zu stärken.
Elektronische Übermittlung von anträgen und nachweisen
Anträge und Aufträge in der Zwangsvollstreckung sollen künftig im Regelfall vollständig elektronisch gestellt werden können.Bisher erfolgt die Einreichung häufig in hybrider Form: Während Anträge und Aufträge oft bereits elektronisch übermittelt werden, werden Nachweisdokumente weiterhin in Papierform eingereicht. Dies verursacht Mehraufwand und gilt als fehleranfällig.
Künftig sollen, wenn Anträge und Aufträge elektronisch gestellt werden, auch die vollstreckbare Ausfertigung und weitere Papierurkunden, die dem Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen dienen, elektronisch übermittelt werden können. Zusätzlich ist vorgesehen, dass die vollstreckbare Ausfertigung im Regelfall auch an den Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument übermittelt werden kann.
Pflicht zur elektronischen Kommunikation für Verfahrensbeteiligte
Nach einem Antrag oder Auftrag in der Zwangsvollstreckung sollen sämtliche weiteren Dokumente von Anwälten und Behörden an Gerichtsvollzieher künftig elektronisch übermittelt werden müssen.Diese Pflicht soll nach einer Übergangsfrist auch auf weitere professionelle Verfahrensbeteiligte, wie inkassounternehmen, ausgeweitet werden. Zudem sollen die sicheren Übermittlungswege bei der Kommunikation mit Gerichtsvollziehern ausdrücklich geregelt werden.
Digitaler Nachweis von Vollmachten
Der Gesetzentwurf regelt auch, unter welchen Voraussetzungen eine Geldempfangsvollmacht digital nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus soll klarer als bisher festgelegt werden, dass auch die Verfahrensvollmacht – insbesondere für Rechtsanwälte – digital nachzuweisen ist. Diese Regelungen zum digitalen Nachweis sollen auf bestimmte Bevollmächtigte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in bestimmten Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten ausgeweitet werden.
Weiteres Verfahren
Der Gesetzentwurf wurde an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums veröffentlicht. Interessierte Kreise haben nun bis zum 1. August Gelegenheit,Stellung zu nehmen.