Bundeskartellamt schließt Verfahren zur 50+1-Regel ab
Das Bundeskartellamt hat das Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) abgeschlossen. Die Behörde bewertet die Regelung im deutschen Profifußball weiterhin als kartellrechtlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass die regel „konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte unterschiede“ angewendet wird.
Rechtliche Grundlage und gemeinwohlziel
Die Bewertung basiert auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Diese besagt, dass regeln, die den Wettbewerb beschränken, zulässig sein können, wenn sie einem legitimen Gemeinwohlziel dienen. Die 50+1-Regel zielt darauf ab, die Vereinsprägung und die Mitgliederpartizipation zu fördern.
Stellungnahme des Bundeskartellamts
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, betonte, dass die DFL bei der Anwendung der Regel auf einen offenen Zugang zur Mitgliedschaft und die Mitbestimmung der Fans achten solle. Zudem müsse die DFL sicherstellen, dass die Regel auch bei Abstimmungen innerhalb der Liga konsequent beachtet werde. bei der vorgesehenen Neuregelung des Bestandsschutzes für die bisherigen Förderklubs gebe es „Nachbesserungsbedarf“.
Keine Untersagung der 50+1-Regel
Das Bundeskartellamt sieht keinen Anlass, gegen die 50+1-Regel vorzugehen, da sie das Gemeinwohlziel der Mitbestimmung im Profifußball erfülle. „Wir führen kein Verfahren zur untersagung der 50+1-regel und wir leiten nun auch keines ein“, sagte Mundt. Eine Untersagung der Regel würde die Partizipationsmöglichkeiten in den Vereinen einschränken und die Klubs vollständig für Investoren öffnen. Die konkrete Ausgestaltung der Regel liegt in der Verantwortung der DFL. Fristen für anpassungen wurden nicht gesetzt.



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