Saarbrücken verschärft Kontrollen für Grabschmuck auf Friedhöfen

Bis 24. August müssen unzulässig abgelegte Gegenstände entfernt sein – danach droht Entsorgung

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Die Landeshauptstadt Saarbrücken weist auf geltende Regeln für das Ablegen von Blumen und Grabschmuck auf städtischen Friedhöfen hin und kündigt verstärkte Kontrollen an. Unzulässig abgelegte Gegenstände müssen bis zum 24. August 2026 entfernt werden.

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Die Landeshauptstadt Saarbrücken will die Einhaltung der Friedhofssatzung künftig stärker kontrollieren. Anlass sind wiederholte Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über ungeordnet abgelegte Gegenstände außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche.

Wo Grabschmuck erlaubt ist

Blumen, Gestecke, Grablichter und sonstiger Grabschmuck dürfen laut Friedhofsverwaltung nur an bestimmten Grabarten abgelegt werden. Zulässig ist dies bei klassischen Körper- und Urnengräbern mit eigener Grabfläche – also bei Körperreihengräbern, Körperwahlgräbern, Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern – sofern die Gegenstände auf der jeweiligen Grabfläche verbleiben und die Friedhofssatzung eingehalten wird.

Bei gemeinschaftlich gestalteten Grabarten gelten besondere Einschränkungen. An Rasengräbern, Urnengemeinschaftsanlagen, Urnenpyramiden, Urnenwänden und oberirdischen Grabkammern sind Ablagen ausschließlich auf den ausgewiesenen Ablageflächen erlaubt. Angrenzende Rasenflächen, Wege und Pflanzbereiche müssen freigehalten werden – aus Gründen der Pflege, Verkehrssicherheit und Rücksichtnahme auf andere Friedhofsbesucher.

An Einzelbaumgräbern ist das Ablegen von Gegenständen und Blumen sowie das Bepflanzen grundsätzlich nicht gestattet.

Frist bis 24. August 2026

Angehörige werden gebeten, bereits unzulässig abgelegte Gegenstände bis einschließlich 24. August 2026 selbst zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist werden Friedhofsmitarbeiterinnen und Friedhofsmitarbeiter die betroffenen Flächen räumen.

Nach § 27 Abs. 4 der Friedhofssatzung besteht für entfernte Gegenstände keine Aufbewahrungspflicht. Gegenstände, die sich weiterhin außerhalb der zulässigen Ablagebereiche befinden, werden entsorgt. Verwelkte Blumen und Pflanzschalen sind von den Nutzungsberechtigten zudem regelmäßig selbst zu entfernen.

Beratung bei der Grabwahl

Bei der künftigen Beratung zur Grabwahl will die Friedhofsverwaltung nach eigenen Angaben noch deutlicher darauf hinweisen, bei welchen Grabarten persönliche Ablagen zulässig sind.

Das Amt für Stadtgrün und Friedhöfe ist telefonisch unter +49 681 905-1383 sowie per E-Mail an stadtgruen_und_friedhoefe@saarbruecken.de erreichbar.

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