Der Kindergeldanspruch endet nicht zwingend mit dem 18. Geburtstag eines Kindes. Wie der Regionalverband mitteilt, können Eltern auch für volljährige Kinder weiterhin Kindergeld erhalten – vorausgesetzt, die entsprechenden Nachweise werden rechtzeitig bei der Familienkasse eingereicht.
Nahtlose Weiterzahlung nach dem 18. Geburtstag
Laut Mitteilung erhalten Familien drei Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Schreiben der Familienkasse mit einem Zugangscode für den Online-Kindergeld-Service. Wer den erforderlichen Nachweis – etwa eine Studienbescheinigung – bis sechs Wochen vor dem 18. Geburtstag elektronisch übermittelt, sichert sich eine nahtlose Weiterzahlung.
Ein Anspruch besteht nach Angaben des Regionalverbands unter anderem, wenn das Kind:
- eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert
- studiert oder ein Praktikum ableistet
- sich aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht
- nach einer Zusage auf den nächstmöglichen Beginn von Ausbildung oder Studium wartet
Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann Kindergeld gezahlt werden, wenn die Lücke maximal vier Monate beträgt.
Kindergeldanspruch auch bei Arbeitssuche und Freiwilligendienst
Haben Kinder nach dem Schulabschluss noch keine weiteren Pläne, kann der Anspruch während der Arbeitssuche bestehen. Voraussetzung ist, dass sich das Kind bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitsuchend meldet.
Auch während des Bundesfreiwilligendienstes sowie anerkannter Freiwilligendienste wie FSJ, FÖJ oder vergleichbarer Dienste im In- und Ausland wird Kindergeld nach diesen Angaben weiter gezahlt.
Der Regionalverband empfiehlt, die weiteren Pläne des Kindes möglichst zeitnah und idealerweise online an die Familienkasse zu übermitteln, um Unterbrechungen der Zahlungen zu vermeiden.



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