EuGH: Fluggesellschaften müssen Vermittlungsprovision bei Ticketerstattung zurückzahlen
Entscheidung zu Erstattungsansprüchen nach Flugannullierung
Fluggesellschaften müssen bei der erstattung von Flugtickets auch die vom Vermittler erhobene provision zurückzahlen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt. Dies teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag mit.
die Entscheidung betrifft Fälle, in denen Reisende ihre Tickets über ein Buchungsportal eines Reisebüros erworben haben und die Flüge annulliert wurden.
Ausgangsfall mit Flügen von Wien nach Lima
Mehrere reisende hatten über ein Buchungsportal Flugtickets für Flüge von Wien nach Lima gekauft. Nach der Annullierung der Flüge erstattete die Airline den Ticketpreis, zog jedoch etwa 95 Euro ab, die das Portal als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte.
Die betroffenen Fluggäste übertrugen ihre Erstattungsansprüche an einen verbraucherschutzverband. Dieser machte vor österreichischen Gerichten geltend, dass die Erstattung auch die vermittlungsprovision umfassen müsse.
Begründung des Europäischen Gerichtshofs
Provision als Bestandteil des Ticketpreises
Der Gerichtshof stellte klar,dass eine Fluggesellschaft,die einem Vermittler erlaubt,in ihrem Namen Tickets auszustellen,davon ausgehen muss,dass sie die Geschäftspraxis des Vermittlers kennt,eine Provision zu erheben. Diese provision sei ein unvermeidbarer bestandteil des Ticketpreises und daher von der Fluggesellschaft zu erstatten.
Keine Pflicht zur Kenntnis der genauen Provisionshöhe
Nach Auffassung des EuGH ist es nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe der vom Vermittler erhobenen Provision kennt. Eine solche Anforderung würde den Schutz der Fluggäste schwächen.











