BGH: Daten zu Zahlungsstörungen müssen nicht sofort gelöscht werden
von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei gemeldete Daten über Zahlungsstörungen müssen nach einem Forderungsausgleich nicht umgehend gelöscht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Das Urteil betrifft konkret die Schufa, die Daten zu erledigten Forderungen speichert und diese zur Bonitätsbewertung nutzt.
Ausgangspunkt: Speicherung erledigter Forderungen bei der Schufa
Score-wert als „sehr kritisch“
In dem verhandelten Fall hatte die Schufa drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleich dieser Forderungen gespeichert. Auf dieser Grundlage ermittelte die Schufa für den Kläger einen Score-Wert,der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte.
Argumentation des Klägers und Instanzenzug
Der Kläger hatte im Prozess argumentiert, dass die speicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoße. Das landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Berufungsgericht entschied anschließend teilweise zugunsten des Klägers. Der BGH hob dieses Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Rechtliche Bewertung durch den Bundesgerichtshof
Keine Bindung an Löschungsfristen des Schuldnerverzeichnisses
Der BGH stellte klar,dass die Dauer der Speicherung von Daten über Zahlungsstörungen nicht durch die Löschungsfristen im öffentlichen Schuldnerverzeichnis bestimmt wird. Die dort geltenden fristen seien nicht unmittelbar auf Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa zu übertragen.
Verhaltensregeln als Grundlage für Speicherungsdauer
Für die Festlegung der Speicherungsdauer können nach der Entscheidung von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden. Diese müssen typisiert zu einem „angemessenen Interessenausgleich“ führen. Zugleich sind die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend zu berücksichtigen.
Das Urteil erging am 18.Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen I ZR 97/25.











