Bundesverfassungsgericht bestätigt Überwachungsregeln,schränkt Staatstrojaner ein
Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Regelungen zur digitalen Überwachung durch Polizei und Strafverfolgungsbehörden in zwei Entscheidungen überwiegend bestätigt. Die Nutzung des sogenannten Staatstrojaners wurde jedoch teilweise eingeschränkt.
Entscheidungen zu „Trojaner I“ und „Trojaner II“
Nach Angaben des Gerichts erklärte der Erste Senat in den Verfahren „Trojaner I“ und „Trojaner II“ nur einzelne Vorschriften für verfassungswidrig. Die meisten Verfassungsbeschwerden wurden als unzulässig eingestuft, da die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung überwiegend nicht ausreichend dargelegt worden sei.
Polizeigesetz Nordrhein-westfalen bleibt weitgehend bestehen
im verfahren „Trojaner I“ befasste sich das Gericht mit dem nordrhein-westfälischen Polizeigesetz. Die Regelungen zur heimlichen Überwachung von Kommunikation, etwa durch das sogenannte Auslesen an der Quelle (Quellen-Telekommunikationsüberwachung), wurden als mit dem Grundgesetz vereinbar bewertet. Die Verfassungsbeschwerde blieb daher erfolglos.
Einschränkungen bei Überwachung in Strafverfahren
im Verfahren „Trojaner II“ prüfte das Gericht strafprozessuale Befugnisse,die im Rahmen von Strafverfahren gelten. Hier gab das Gericht der Verfassungsbeschwerde teilweise statt. Kritisiert wurde, dass Überwachungsmaßnahmen auch bei vergleichsweise geringfügigen Straftaten möglich sind. Bei Straftaten,die mit maximal drei jahren Freiheitsstrafe bedroht sind,sei ein heimlicher Zugriff auf laufende Kommunikation unverhältnismäßig. Diese Vorschrift wurde für nichtig erklärt.
Online-Durchsuchung bleibt vorerst gültig
Die regelung zur Online-Durchsuchung, also zum Zugriff auf ganze IT-Systeme, wurde vom Gericht als verfassungswidrig eingestuft, da sie wichtige Grundrechte nicht ausdrücklich nennt. Die Vorschrift bleibt jedoch vorerst weiter gültig und muss vom Gesetzgeber überarbeitet werden.
Weitgehende Bestätigung der Überwachungsregeln
Insgesamt hält das Gericht die präventiven und strafprozessualen Überwachungsregeln für weitgehend rechtmäßig. Der Eingriff in Computer und Handys sei bei besonders schweren Straftaten und unter klaren Bedingungen zulässig. (Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 bvr 180/23, 1 BvR 2466/19)