OLG Frankfurt: Bank muss Kunden über unwirksame AGB-Klauseln informieren
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Bank verpflichtet ist, ihre Kunden aktiv über die Unwirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren. Im konkreten Fall betrifft dies eine Regelung, die Verbraucher zur Zahlung eines Verwahrentgelts für Spareinlagen verpflichtet. das Gericht teilte mit, dass die Bank die betroffenen Kunden per Post oder E-Mail anschreiben muss.
Hintergrund der Entscheidung
Die Bank war zuvor vom Bundesgerichtshof rechtskräftig verurteilt worden, die umstrittene Klausel nicht mehr zu verwenden. Der aktuelle Beschluss des Oberlandesgerichts bezieht sich auf die Folgenbeseitigung. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass viele Kunden, insbesondere ältere Menschen, die Information möglicherweise nicht online wahrnehmen würden.
Fristen und betroffene Kunden
Die Bank hat zwei Monate Zeit, die Kunden nach Erhalt einer pseudonymisierten Kontaktliste zu informieren. Betroffen sind ausschließlich kunden mit klassischen unbefristeten Spareinlagen, in deren Verträgen die unwirksame Klausel enthalten war. Die Informationspflicht gilt auch in Fällen,in denen die Bank sich auf Verjährung berufen könnte.