Gericht verpflichtet Bundesregierung zur Visa-Erteilung an afghanische Familie
Entscheidung im Eilverfahren
Die Bundesregierung muss einer afghanischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen,denen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan Aufnahmezusagen erteilt wurden,Visa zur Einreise nach Deutschland ausstellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren.
Hintergrund des Bundesaufnahmeprogramms
Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige, die sich derzeit in Pakistan aufhalten. Das im Oktober 2022 gestartete Bundesaufnahmeprogramm der Bundesregierung für Afghanistan sieht vor, besonders gefährdeten Afghanen sowie ihren Familienangehörigen eine Aufnahme in Deutschland zu ermöglichen. Die Anzahl der vorgesehenen Aufnahmen ist dabei begrenzt.
Verfahren zur Visumserteilung
Im Oktober 2023 erhielten die Antragsteller vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sogenannte Aufnahmezusagen. Daraufhin beantragten sie bei der deutschen Botschaft in Islamabad Visa für die einreise nach Deutschland. Die Erteilung der Visa blieb bislang aus.mit ihrem gerichtlichen Eilantrag machten die Antragsteller geltend, dass sie einen Anspruch auf die Visumserteilung hätten und nicht länger in Pakistan bleiben könnten. Sie verwiesen darauf, dass ihnen in Pakistan die Abschiebung nach Afghanistan drohe, wo sie um Leib und Leben fürchten müssten.
Begründung des Gerichts
Die 8. Kammer des Gerichts gab dem Eilantrag statt und verpflichtete die Bundesrepublik, den Antragstellern die Visa zu erteilen. Das Gericht stellte fest, dass die Bundesrepublik zwar darüber entscheiden könne, ob und unter welchen Voraussetzungen das Aufnahmeprogramm fortgeführt oder beendet werde. Während dieses Entscheidungsprozesses könne sie insbesondere von der Erteilung neuer Aufnahmezusagen absehen. Allerdings habe sich die Bundesrepublik durch die bestandskräftigen und nicht widerrufenen Aufnahmezusagen rechtlich gebunden.
Rechtliche Bindung und weitere Voraussetzungen
Von dieser freiwillig eingegangenen und weiterhin wirksamen Bindung könne sich die Bundesrepublik Deutschland nicht lösen. Die Antragsteller könnten sich auf diese rechtliche Bindung berufen. Zudem erfüllten sie die weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung: Es bestünden keine Sicherheitsbedenken und ihre Identität sei geklärt. Die antragsteller hätten zudem glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan drohe, wo ihnen Gefahr für Leib und Leben bevorstehe.
Rechtsmittel
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden (Beschluss der 8. Kammer vom 7. Juli 2025 - VG 8 L 290/25 V).