Einstellung von Asylverfahren wegen fehlender Mitwirkung
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) hat im ersten halbjahr 2025 insgesamt 7.264 Asylverfahren eingestellt. grund hierfür war, dass Asylbewerber untergetaucht waren oder anderweitig nicht im Verfahren mitwirkten. Dies geht aus der Antwort des Bamf auf eine Anfrage der „Welt“ hervor.
Vorgehen des Bamf bei fehlender Mitwirkung
laut einem Sprecher des Bamf erfolgt in allen Fällen des Nichtbetreibens des Asylverfahrens eine Einstellung oder Ablehnung des Asylantrags nach angemessener inhaltlicher Prüfung gemäß Paragraf 33, Absatz 1, des Asylgesetzes. Voraussetzung dafür ist, dass die asylbewerber schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen wurden.
Das Bamf geht von einem „Nichtbetreiben“ des Verfahrens aus, wenn relevante Informationen nach Aufforderung nicht vorgelegt werden, Anhörungstermine unentschuldigt versäumt werden oder die Antragsteller untertauchen und somit für die Behörden nicht mehr auffindbar sind. Ebenso gilt dies, wenn Asylbewerber gegen die Pflicht verstoßen, am zugewiesenen Wohnort zu wohnen oder während des Verfahrens in die Heimat reisen.
Definition des Untertauchens
Nach der gesetzesbegründung liegt ein Untertauchen vor, wenn der Antragsteller für die staatlichen Behörden nicht mehr auffindbar ist und somit gegen die Pflicht der Erreichbarkeit verstößt. Die Behörde darf jedoch nur bei ausreichender Tatsachengrundlage von einem Untertauchen ausgehen. Dabei wird unter anderem der Zeitraum der Nicht-Auffindbarkeit berücksichtigt. Wird ein Asylverfahren eingestellt, folgt in der Regel eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebeandrohung.
Reaktionen aus der Politik und geplante Gesetzesänderungen
Der Brandenburger Innenminister René Wilke forderte zuletzt, dass Asylbewerber ihren Asylanspruch verlieren, wenn sie untertauchen. Das bayerische Innenministerium erklärte, dass bereits nach aktueller Rechtslage die Möglichkeit besteht, bei untertauchen das Asylverfahren wegen Nichtbetreibens einzustellen.
Mit Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen asylsystems (GEAS) im Juni 2026 werden weitere verschärfungen erwartet. Nach der neuen Asylverfahrensverordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz im Falle des Untertauchens als stillschweigend zurückgenommen erklärt. Eine Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens ist im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage dann nicht mehr vorgesehen.