Anpassung des Verfahrens zur kanzlerwahl
Union und SPD planen, das verfahren zur Wahl des Bundeskanzlers im Bundestag durch eine neue Geschäftsordnung zu ändern.Ziel ist es, das wahlverfahren im dritten Wahlgang zu erleichtern.
Neues Vorschlagsrecht für Abgeordnete
Nach Informationen des „Focus“ soll die Wahl des Bundeskanzlers künftig nicht mehr am Fehlen formaler kandidatenvorschläge scheitern. Bisher lag das Vorschlagsrecht ausschließlich bei den Fraktionen oder einem Viertel der Abgeordneten. In der geplanten Neufassung der Geschäftsordnung erhalten zunächst fünf Prozent der Abgeordneten das Recht, einen Vorschlag einzubringen. Sollte auch dies nicht gelingen, kann künftig jedes einzelne Mitglied des Bundestages einen Bewerber vorschlagen.
In der Neufassung heißt es: „Für den Fall, dass weder der Vorschlag eines Viertels noch von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages vorliegt, erhält nach dem neuen § 4 Absatz 3 auch der einzelne Abgeordnete das Vorschlagsrecht.“ Union und SPD wollen diese Änderung dem Bundestag zur Abstimmung vorlegen.
Beschlussfähigkeit des Bundestages
eine weitere geplante Änderung betrifft die Beschlussfähigkeit des Bundestages während des Wahlgangs. Künftig soll der Bundestag auch dann beschlussfähig sein, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Damit soll verhindert werden, dass der dritte Wahlgang durch politische Verzögerungen hinausgezögert werden kann. Für den zweiten Wahlgang ist keine Anpassung vorgesehen.
Hintergrund der geplanten Änderungen
Hintergrund der geplanten Änderungen ist ein Vorfall zu Jahresbeginn: Friedrich Merz (CDU) hatte im ersten Wahlgang die Kanzlermehrheit verfehlt. Der zweite Wahlgang konnte am selben Tag nur mit Unterstützung der Linkspartei stattfinden. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD verfügten zwar über eine Mehrheit im Bundestag, jedoch nicht über die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit, um eine Ausnahme von der Geschäftsordnung zu ermöglichen und den zweiten Wahlgang noch am selben Tag durchzuführen.