Mehrheit der Bundesländer für größere eigene Zuständigkeit bei Silvesterfeuerwerk
Eine Mehrheit der Bundesländer will den Umgang mit Silvesterfeuerwerk stärker selbst regeln. Das berichtet der „Spiegel“ unter Berufung auf eine Umfrage bei allen 16 Innenministerien. Demnach sprechen sich zehn Länder für mehr Kompetenzen aus,wobei die konkreten Vorstellungen voneinander abweichen.
Positionen der Bundesländer
Forderungen nach erweiterten Entscheidungsspielräumen
Berlin und Bremen setzen sich seit Jahren für ein bundesweites Böllerverbot ein, bislang ohne Erfolg. Beide Länder wollen nun erreichen, dass die Bundesländer selbst über den Umgang mit Silvesterfeuerwerk entscheiden dürfen.
Bayern befürwortet ebenfalls mehr Zuständigkeiten der Länder, würde das Böllern an silvester aber grundsätzlich erlauben.
Baden-Württemberg, Brandenburg, hamburg, Hessen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sprechen sich dafür aus, den kommunen mehr Spielräume für Böllerverbote einzuräumen.
Rheinland-Pfalz fordert nach dem Bericht des „Spiegel“ Schutzzonen um Tierheime und Tierparks.
Bundesländer gegen zusätzliche regionale Kompetenzen
Die übrigen Länder lehnen weitere regionale Kompetenzen ab. Sie verweisen darauf, dass die bestehenden Regeln ausreichten und großflächige Verbote schwer zu kontrollieren seien.
Rolle des Bundes und mögliche Gesetzesänderungen
Für das Sprengstoffrecht ist der bund zuständig. Bei der innenministerkonferenz Anfang Dezember berieten bund und Länder über das Thema Silvesterfeuerwerk.
Nach Angaben aus Bremen habe Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) eine Änderung der Sprengstoffverordnung in aussicht gestellt, die den Ländern mehr Kompetenzen beim Umgang mit Feuerwerk einräumen würde. Die Länder hätten zudem signalisiert, einer gegebenenfalls nötigen Gesetzesänderung im Bundesrat zuzustimmen, sagte Berlins Innensenatorin Iris Spranger (SPD).
Eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums erklärte, einige Länder wünschten sich mehr Spielräume, andere sähen dies kritisch. Man prüfe das Anliegen „inhaltlich und rechtstechnisch“.











