Bundesverwaltungsgericht betont Ausgewogenheitspflicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Eine frau hat vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Teilsieg erzielt. Sie hatte die Zahlung des Rundfunkbeitrags für die öffentlich-rechtlichen Sender verweigert und dies unter anderem mit einer angeblich mangelnden Ausgewogenheit des Programms begründet.
Verfahren an Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen
Nachdem die Klägerin in den Vorinstanzen gescheitert war und die Richter sich nicht mit der Kritik am Programm befasst hatten, hob das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch die letzte Verurteilung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags vorläufig auf. Der fall wurde zur erneuten Verhandlung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Hinweis auf Programmvielfalt und Ausgewogenheit
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass es dem Anliegen der Klägerin wenig Erfolgschancen einräumt. Die vorinstanzen wurden jedoch kritisiert, weil sie die Frage der Programmvielfalt nicht geprüft und die Beitragspflicht allein an die Nutzungsmöglichkeit geknüpft hatten.
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Rundfunkbeitrag
Nach Auffassung der Leipziger Richter fehlt es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren zeitraum grob verfehlt. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots sei jedoch hoch. Zudem sei es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogramm tatsächlich gelingt.
Weitere Verfahrensschritte
Das Gericht äußerte Zweifel daran, dass die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erreichen kann. Die Gerichte müssen sich künftig jedoch mit der Ausgewogenheit und Vielfalt des Programms befassen.
hintergrund des Falls
Die Klägerin hatte sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 gewehrt. Sie argumentierte, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht diene.
(BVerwG 6 C 5.24 – Urteil vom 15.Oktober 2025)
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